Bootsordnung

Für den Friedberger Baggersee

1. VERGABE EINES BOOTSANLEGEPLATZES
Mit dem Erwerb einer Jahreskarte kann auf Antrag ein Bootsanlegeplatz am Bootssteg des Fischereivereines Friedberg neben der Wasserskianlage, für 1 Jahr zugewiesen werden.  Er berechtigt den Besitzer, die Angelfischerei auf dem See vom Boot aus im Rahmen einer gültigen Fischereierlaubnis auszuüben. Nach Beendigung der Laufzeit ist das Boot aus dem Gewässer zu entfernen.

2. VERHANDLUNGSPARTNER
Beim Fischereiverein Friedberg e.V. kann nur ein Mitglied als Verhandlungspartner auftreten. Die Weitervermietung ist nicht statthaft.

3. BOOTSNUTZUNG
Das Boot darf nur zur Ausübung der rechtmäßigen Angelfischerei benützt werden und nur an Vereinsmitglieder mit gültiger Fischereiausübungsberechtigung ausgeliehen werden. Gastfischern ist der Fischfang vom Boot aus, nur in Begleitung eines Vereinsmitgliedes gestattet.

4. BOOTSGRÖSSE
Das Boot darf nur 4,50 Meter lang und 1,50 Meter breit sein. Feste Aufbauten sind nicht statthaft. Andere Überbauungen wie z.B. Sonnensegel, sind beim Festlegen am Bootsanlegeplatz zu entfernen. Hilfsmotoren jeglicher Art, sowie Echolote sind verboten.

5. BOOTSKENNUNG
Das Befahren des Sees und das Fischen vom Boot aus ist nur dann zulässig, wenn das Boot mit einer vom Fischereiverein Friedberg ausgegebenen Bootsnummer beidseitig gekennzeichnet ist.

6. BEFAHREN VON GESPERRTEN FLÄCHEN
Die mit Bojen eingegrenzte Wasserskianlage darf während des Skibetriebes nicht befahren und befischt werden.

7. BETRETEN VON EINGEFRIEDETEN GRUNDSTÜCKEN
Eingefriedete Grundstücke dürfen nur mit dem Einverständnis des Besitzers betreten werden.

8. FESTLEGEN DES BOOTES
Das Boot darf außer am vereinseigenen Bootssteg beim Wasserskilift und der Wiese auf dem Grundstück der alten Wasserwachtstation, an baulichen Anlagen nicht festgelegt werden. Die Bootsanlegeberechtigung beinhaltet die Überwinterung des Bootes auf der umzäunten Freifläche des Grundstückes der alten Wasserwachtstation.

9. GEMEINGEBRAUCH
Auf den Gemeingebrauch des Gewässers durch Andere und auf Uferfischer muss besonders Rücksicht genommen werden.

10. HAFTUNG
Der Fischereiverein Friedberg e.V. ist mit Erteilung der Bootsanlegeplatzerlaubnis von jeglicher Haftung ausgeschlossen.

11. VERSTÖßE
Den Weisungen der Kontrollorganen des Fischereivereins Friedberg ist Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen gegen die Bootsordnung, können mit Entzug des Bootsanlegeplatzes bzw. der Fischereierlaubnis geahndet werden.