Bootsordnung

Für den Friedberger Baggersee

1. Mit dem Erwerb einer Jahreskarte am Friedberger See kann auf Antrag ein Boot Anlegeplatz des Fischereivereins Friedberg neben der Wasserskianlage für 1 Jahr zugewiesen werden. Die Gebühr zum Bootfischen ist mit der Jahreskartengebühr zu entrichten. Sie berechtigt den Besitzer, die Angelfischerei auf dem Friedberger See vom Boot aus im Rahmen der gültigen Fischereierlaubnis auszuüben. Nach Ablauf der Jahreskarte ist das Boot zu entfernen.

2. Beim Fischereiverein Friedberg kann nur ein aktives Vereinsmitglied als Verhandlungspartner auftreten. Die Weitervermietung ist nicht statthaft.

3. Das Boot darf nur zur Ausübung der rechtmäßigen Angelfischerei benützt werden und nur an Vereinsmitglieder mit gültiger Fischereiausübungsberechtigung am Friedberg See ausgeliehen werden. Gastfischern ist der Fischfang vom Boot aus nur in Begleitung eins am See fischereiberechtigten Vereinsmitglieds erlaubt.

4. Das Fischerboot darf nur 4,50 m lang und 1,50 m breit sein. Feste Aufbauten sind nicht erlaubt. Andere Überbauungen wie z.B. Sonnensegel sind beim Festlegen am Bootanlageplatz zu entfernen. Hilfsmotoren jeglicher Art, sowie Echolote sind nicht erlaubt.

5. Das Befahren des Sees und das Fischen vom Boot aus sind nur dann zulässig, wenn das Boot mit einer vom Verein festgelegten und gut sichtbaren Boot Nummer beidseitig gekennzeichnet ist.

6. Die mit Bojen eingegrenzte Seefläche der Wasserskianlage darf während der Betriebszeiten der Anlage nicht befahren und befischt werden.

7. Eingefriedete Grundstück dürfen nur mit Einverständnis des Besitzers betreten werden.

8. Das Boot darf außer am vereinseigenen Bootssteg beim Wasserskilift und dem Grundstück der alten Wasserwacht an baulichen Anlagen nicht festgelegt werden. Die Bootanlegeberechtigung beinhaltet die Überwinterung des Bootes auf der umzäunten Freifläche des Grundstücks der alten Wasserwachtstation.

9. Auf den Gemeingebrauch des Gewässers durch andere Nutzer und auf Uferfischer muss besonders Rücksicht genommen werden.

10. Der Fischereiverein Friedberg e.V. ist mit Erteilung der Boot Fischereierlaubnis in Verbindung mit der Bootsanlageerlaubnis von jeglicher Haftung ausgeschlossen

11. Den Weisungen der Kontrollorgane des Fischereivereins Friedberg ist Folge zu leisten.

12. Zuwiderhandlungen gegen die Bootsordnung können mit Entzug des Bootserlaubnisliegeplatze bzw. der Fischereierlaubnis vom Fischereiverein Friedberg e.V .geahndet werden

Punkt 6 gilt auch für das Angeln vom Ufer aus und hier speziell für den Bereich zwischen Ufer und Wasserskistation mit den Start- und Endbereichen der Anlage.

(Bootsordnung vom 13.01.2003)
Herbert Lipp, 23.04.2024

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