Gemeinschaftsfischen

Zulässigkeit von Gemeinschaftsfischen / Königsfischen;
§ 13 der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Fischereigesetz

In letzter Zeit häufen sich Anfragen von Fischereivereinen und -verbänden zur Zulässigkeit von Gemeinschafts- oder Königsfischen. Auslöser hierfür ist das verstärkte Auftreten einer Tierschutzorganisation, die Veranstalter und Teilnehmer von Gemeinschaftsfischen wegen angeblicher Verstöße gegen das Tierschutzgesetz anzeigt.

Gemeinschaftsfischen sind in § 13 AVBayFiG geregelt. Die Grundsätze der Hege und der guten fachlichen Praxis sowie des Tierschutzes gelten selbstverständlich auch beim Gemeinschaftsfischen. Reine Wettangelveranstaltungen sind mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar. Konkret bedeutet dies:

Vom „normalen“ Angeln unterscheidet sich ein Gemeinschaftsfischen dadurch, dass mehrere Vereinsmitglieder gleichzeitig bewusst am selben Gewässer den Fischfang ausüben.

Teilnehmer eines Hege- oder Königsfischens sind in der Regel Mitglieder des ausrichtenden Vereins und benachbarter oder befreundeter Vereine.

  • Es erfolgt eine abschließende Wertung der gefangenen Fische.
  • Das „Startgeld“ orientiert sich am Preis eines Erlaubnisscheins.
  • Der Wert der ausgelobten Preise liegt nicht wesentlich über dem Startgeld.
  • Alle beim Gemeinschaftsfischen geangelten Fische werden einer sinnvollen Verwertung zugeführt, in der Regel verzehrt.

Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat den Kreisverwaltungsbehörden bereits im Frühjahr dieses Jahres über die Regierungen eine Stellungnahme des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur tierschutzrechtlichen Problematik von Gemeinschaftsfischen als Arbeits- und Auslegungshilfe zukommen lassen. Fazit dieser Auslegungshilfe ist:
Es kommt auf den Einzelfall an, ob das Gemeinschaftsfischen

  • vorwiegend Wettbewerbscharakter hat und deshalb mit dem Tierschutzrecht nicht vereinbar ist

oder

  • eine Hege- oder traditionelle Veranstaltung ist, bei der die Fische einer sinnvollen Verwertung zugeführt werden, so dass das Gemeinschaftsfischen in Übereinstimmung mit dem Tierschutzrecht durchgeführt werden kann.

Das StMELF hat mittlerweile die Ergebnisse zweier strafrechtlicher Ermittlungsverfahren erhalten, die den Umgang der Strafverfolgungsbehörden mit dieser Thematik zeigen und wertvolle Hinweise für die Praxis geben.

Beide Ermittlungsverfahren wurden von den zuständigen Staatsanwaltschaften nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Ermittlungen nicht genügend Anlass zu Erhebung der öffentlichen Klage boten.

In beiden Fällen handelte es sich um ein Königsfischen, das von Fischereivereinen durchgeführt wurde. Die beiden Staatsanwaltschaften sahen weder in der jeweiligen Veranstaltung an sich, noch in deren konkreten Durchführung einen Verstoß gegen § 17 TierSchG. Ein Verstoß gegen das Verbot, ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund zu töten, lag aus Sicht der Staatsanwaltschaften aus folgenden Gründen nicht vor:

  • Alle gefangenen Fische wurden nicht widerlegbar tierschutzgerecht betäubt, getötet und sodann verzehrt.
  • Für die Tötung der Fische lag ein vernünftiger Grund vor. Ein ver-
    nünftiger Grund ist dann gegeben, wenn er der Prüfung unter dem Gesichtspunkt der „Vernünftigkeit“ standhält. Hierzu zählen auch gesellschaftlich anerkannte Gründe, solange sie sich in den Grenzen der Vorstellung und Akzeptanz aller billig und gerecht Denkenden bewegen. Die Tötung des Tieres zu Nahrungszwecken sowie aus Gründen der Hege und Bewirtschaftung stellen solche vernünftigen Gründe dar.
  • Das Königsfischen stellt zudem eine traditionelle Veranstaltung der Fischereiverbände dar und wird jährlich abgehalten. Dass hierbei auch ein Wettbewerbscharakter zu Tage tritt, führt nicht dazu, dass die Tötung der Fische ohne vernünftigen Grund erfolgt. Nach der wohl herrschenden Meinung genügt es, wenn aus einem Motivbündel
    zumindest ein Grund vernünftig i.S.d. § 17 TierSchG ist.

Diese beiden Einstellungsverfügungen zeigen, dass die Strafverfolgungsbehörden sich gründlich mit der Materie auseinandersetzen. Von entscheidender Bedeutung für die Einstufung einer Veranstaltung als tierschutzgerecht ist dabei, ob alle Fische tierschutzgerecht betäubt, getötet und anschließend verzehrt bzw. sinnvoll verwertet werden. Dies ist bei traditionellen Gemeinschaftsfischen im Sinne des § 13 AVBayFiG regelmäßig der Fall.

Dieser Text stammt aus einem Brief des Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Der komplette Brief kann hier als pdf heruntergeladen werden